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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schümann GmbH Kunststofftechnik – Sachsenheim

1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der Schümann Gmbh Kunststofftechnik, nachstehend Lieferant
genannt und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu Grunde. Andere Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebot
(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer ab
Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht
zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des
Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich
verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen
sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Nebenabreden sollten
schriftlich fixiert werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer
Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und
die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten
auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder –
soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung,
vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche
gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt.
Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren.
Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die
dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungsund
handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel)
sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten,
seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige
Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung
der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(6) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten,
demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten
auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche
oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.

4. Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung erfolgt der Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die
Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen
unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur
unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller
die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit
Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht
abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

5. Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Zahlungsbedingungen.
(2) Ist der Besteller kein Verbraucher, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu
ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen
entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem
jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten
einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen,
es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des
Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen.
Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht
gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und
zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten
übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer
Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung
der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung
der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt;
der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere
für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten
muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner
die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten
für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu
verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird
der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so übertr.gt der
Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich
für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen
den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung
aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und
die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

7. Mängelhaftung
(1) Mängel der Ware sind von Bestellern, die Unternehmer sind, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder
Benutzung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 7 Absatz 4), schriftlich zu rügen.
Bei berechtigter M.ngelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist der Lieferant zur Nacherfüllung
in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder –
sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – Rückg.ngigmachung des Vertrags
zu verlangen.
(2) Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die
nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden
in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen
nicht zur M.ngelrüge.
(4) Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr
nach Gefahrübergang auf den Besteller. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7 Absatz 2
bestehen, verjähren diese innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang. Für die Herstellung beweglicher
Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.

8. Sonstige Pflichtverletzungen
(1) Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind
ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens,
es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
(3) Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters,
oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 8 Absatz 1 genannten Ansprüche gegen den
Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
(1) Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten (Sachsenheim). Gerichtsstand
ist der Sitz des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen
des öffentlichen Rechts. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers
im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, Sachsenheim vereinbart.